Chancen und Grenzen ombudschaftlicher Beratung

 

Damit unsere Aufgaben und Beratungsmöglichkeiten möglichst schnell und informativ ersichtlich werden, haben wir im Folgenden eine Auflistung gemacht, was Ombudschaft kann, braucht und wo gegebenenfalls Grenzen von Ombudschaft sind.

In den Textblöcken finden Sie teilweise Verlinkungen zu Erläuterungen. Die angegebenen Begriffe haben wir farblich gekennzeichnet und mit Verweisen hinterlegt.

 

Ombudschaft ist ein kostenloses, unabhängiges und auf Wunsch anonymes Beratungs- und Unterstützungsangebot in der Jugendhilfe. 

Grundsätzlich gilt: Das Besprochene bleibt unter uns. Wir handeln nur in Ihrem Auftrag und sprechen alle Handlungsschritte mit Ihnen ab.

Wenn Sie sich vom öffentlichen oder freien Jugendhilfeträger nicht ausreichend beteiligt, beraten und betreut fühlen oder Ihnen eine Leistung verwehrt wird, können wir durch Information, Beratung und Begleitung unterstützen. Unser Ziel ist es, dass Sie Ihre Rechte und Interessen gut und eigenständig vertreten und folglich auch besser mit den Fachkräften der Jugendhilfe zusammenarbeiten können. 

Ombudspersonen beziehen die verschiedenen Sichtweisen der Beteiligten auf die Situation ein, um diese zunächst zu verstehen. In einem weiteren Schritt unterstützen wir Sie dabei, gute Lösungen für das bestehende Problem zu finden. Ziel ist es, dass die gefundene Lösung von allen Beteiligten mitgetragen und umgesetzt werden kann. Schwerpunkt der Beratung ist das zukünftige weitere Vorgehen. 

Bei unseren gemeinsamen Überlegungen steht das Wohl des Kindes an oberster Stelle. Schwerpunkt der Beratung sind die Leistungen der Jugendhilfe.

 

Besonders häufig wird ombudschaftliche Beratung in folgenden Kontexten in Anspruch genommen:

  • Beteiligung bei der Hilfeplanung (insbesondere Wunsch- und Wahlrecht)
  • Bei den Hilfen zur Erziehung (insbesondere Heimerziehung, Vollzeitpflege)
  • Bei der Förderung der Erziehung in der Familie (insbesondere Begleitete Umgänge)
  • Bei der Kostenheranziehung durch das zuständige Jugendamt

 

Sollte sich im gemeinsamen Gespräch herausstellen, dass Ombudschaft zu Ihrem Anliegen nicht die richtige Ansprechpartnerin ist, können wir darüber informieren, welche weiteren Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Auch Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe können im Konfliktfall auf unser Beratungsangebot verweisen oder den Erstkontakt selbst herstellen.

 

 

Damit wir Sie hilfreich unterstützen können, benötigen wir Ihre Bereitschaft, gemeinsam auf die unterschiedlichen Sichtweisen aller Beteiligten zu schauen.

 

Dazu kann auch gehören, die eigene Sichtweise zu überdenken und die des Gegenübers gelten zu lassen, sofern sich diese als rechtmäßig erweist. Das gegenseitige aufeinander Zukommen ist in der Regel wesentlich, um eine Veränderung zu ermöglichen.  

 

Wir sprechen uns über das weitere Vorgehen ab. Diese Absprachen gilt es verlässlich umzusetzen.  

 

 

Die ombudschaftliche Beratung im Zusammenhang von familiengerichtlichen Verfahren ist nach dem § 9a SGB VIII nicht vorgesehen.

Das gilt auch für die Mitwirkung Dritter (des Jugendamtes, der Verfahrensbeistände, von fachärztlichen und fachpsychologischen Gutachtern und vergleichbaren Personen) in familiengerichtlichen Verfahren

Ombudschaft hat keine Weisungsbefugnisse, Aufsichts-oder Eingriffsrechte gegenüber dem Jugendamt oder freien Trägern der Jugendhilfe, wie beispielsweise Einrichtungen. Dies bedeutet, dass keine Vorgaben gemacht werden können und gilt insbesondere auch bei Gefahren für das Wohl des Kindes sowie der damit zusammenhängenden Einschätzung des Jugendamtes.

Ombudschaft kann Sie jedoch im Austausch und durch das Gespräch und im Rahmen der Prüfung Ihrer Rechtsansprüche unterstützen.   

 

Bei den folgenden Themen hat Ombudschaft klare Grenzen:

 

Wir klären Sie über das Vorgehen des Jugendamtes zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung auf. Eine eigene Gefährdungseinschätzung kann nicht vorgenommen werden. Wenn innerhalb einer Beratung offensichtlich wird, dass Kinder gefährdet sind (beispielsweise in Einrichtungen), sind wir als Fachkräfte verpflichtet, eine Meldung an die zuständige Behörde zu machen.

 

  • Sorge- und Umgangsrecht

Entscheidungen zum Sorge- oder Umgangsrecht werden durch das Familiengericht getroffen. Die Ombudschaft Baden-Württemberg kann hier nicht tätig werden. Das gilt auch für die Aufgaben des Jugendamts als Mitwirkende im familiengerichtlichen Verfahren. Wir können mit Ihnen im Zusammenhang mit Sorge- und Umgangsrecht überlegen, ob Jugendhilfeleistungen, wie Beratung oder Begleiteter Umgang angeboten werden. Über die Inhalte der eigentlichen Beratung durch das Jugendamt entscheidet das Jugendamt.

 

  • Pflegekinderwesen

Auch Pflegeltern in ihrer Rolle als soziale Eltern gehören zur Zielgruppe der Ombudschaft in der Jugendhilfe. Bei Fragestellungen zu Pflegegeld, Pflegeerlaubnis und Eignungsprüfung scheidet eine ombudschaftliche Beratung aber aus.

 

  • Vaterschaftsfeststellungen und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Diese Bereiche sind wegen ihrer starken rechtlichen Prägung kein Gegenstand ombudschaftlicher Beratung.

 

  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege

In diesem Bereich kann Ihnen die Ombudschaft Baden-Württemberg die zuständigen Ansprechpartner*innen für Ihr Anliegen aufzeigen. Wenn ein Konflikt mit der Jugendhilfe vorliegt, kann Ombudschaft beraterisch tätig werden.

 

  • Juristische Vertretung

Sollte sich im Rahmen der ombudschaftlichen Beratung die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung zeigen, verweist die Ombudschaft Baden-Württemberg auf den weiteren Rechtsweg und informiert über die jeweiligen Voraussetzungen.

 

Wenn Sie weitere Informationen wünschen oder Rückfragen haben, können Sie gerne auf uns zukommen.